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Dubais Digitalwirtschaftsgericht ordnet weltweites Einfrieren von 456 Mio. Dollar an – Justin Suns Rettungspaket unter Beschuss

Dubais Digitalwirtschaftsgericht ordnet weltweites Einfrieren von 456 Mio. Dollar an – Justin Suns Rettungspaket unter Beschuss

Published:
2025-11-13 06:00:54
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Das Gericht für digitale Wirtschaft in Dubai hat eine weltweite Einfrierung von 456 Millionen Dollar im Zusammenhang mit Justin Suns Rettungspaket angeordnet.

Das Gericht für digitale Wirtschaft in Dubai hat schockierende Maßnahmen ergriffen: Ein globales Asset-Freeze über 456 Millionen US-Dollar – direkt verknüpft mit Justin Suns umstrittenem Rettungspaket.

Juristische Hammerschläge gegen Krypto-Mogul: Während Sun sich als Retter der DeFi-Landschaft inszeniert, ziehen Behörden die Notbremse. Ein klassischer Fall von ‚zu groß, um zu scheitern‘ – bis jemand das Gegenteil beweist.

Bonus-Finanzzynismus: Nichts wärmt das Herz von Regulatoren mehr als neunstellige Beträge auf der Flucht – außer vielleicht, sie rechtzeitig einzufrieren.

Techteryx deckt Schwächen in betrügerischer Verschwörung auf

Es bestehen angeblich Verbindungen zwischen Finaport, FDT, Crossbridge und Legacy, auf die Techteryx seine Behauptung einer betrügerischen Verschwörung stützt. Es gibt erhebliche Unklarheiten darüber, warum die Gelder an DMCC und nicht an den Fonds gezahlt wurden. 

Matthew Brittain, Geschäftsführer von Aria DMCC und CEO des Aria Fund, behauptete , dass FDT (Herr Chok) die Überweisungen angeordnet habe. Herr Chok wies diese Behauptung zurück. Brittain behauptete zudem mehrfach, dass es sich bei den Überweisungen um Darlehen von FDT an DMCC und eine Investition in DMCC gehandelt habe.

Richter Black erklärte jedoch, es gebe Unregelmäßigkeiten in der Dokumentation der Zahlungen. DMCC konnte nicht genau nachweisen, wie das Geld ausgegeben, welche Vermögenswerte erworben und was mit ihnen geschehen sei. Laut DMCC ist dies schlichtweg auf den Zeitablauf zurückzuführen. 

Brittain behauptete unterdessen, die Zahlungen der DMCC seien FDT-Darlehen gewesen, die durch die Übertragung von Vermögenswerten der DMCC an den Fonds in natura seien. Er fügte jedoch hinzu, die Position der FDT im Fonds Sei durch einen von ihm so genannten „Portierungsvorgang“ reguliert worden.

Techteryx argumentierte, dass das „Porting“ eine im Laufe des Verfahrens erfundene Behauptung sei, die lediglich dazu diene, die Unregelmäßigkeiten zu erklären. Techteryx behauptete zudem, dass das Interesse der DMCC an tansanischen Bergbauanlagen und Kohlevorkommen lediglich ein Versuch gewesen sei, das Vermögen des Fonds der Strafverfolgung zu entziehen. 

Richter Black rechtfertigt seinedefiEinfrierungsanordnung

Richter Black betonte , dass die Befugnis, eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einem erwarteten Urteil eines ausländischen Gerichts zu erlassen, in der dem Obersten Gerichtshof innewohnenden Zuständigkeit liege. Er erklärte, dass das erwartete Urteil nach Erlass der Verfügung gemäß dem Gesetz über ausländische Urteile (Foreign Judgments Act) durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs registrierbar wäre.

Black ist der Ansicht, dass die Anordnung ein Verfahren zur Wiederherstellung und Vollstreckung vor dem Obersten Gerichtshof sichert, dessen Anwendung wahrscheinlich ist. Er fügte hinzu, dass dieselbe Logik auch für die Befugnis des DIFC-Gerichts (Dubai International Finance Center) zur Erteilung von Einfrierungsanordnungen gelte. Das DIFC-Gericht ist ausdrücklich zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.

Techteryx stimmt dem ebenfalls zu, dass es keinen Grund gibt, warum ein englisches Gericht nicht eingreifen sollte, wenn ein Unternehmen oder seine Mitglieder zum Nachteil seiner Gläubiger und in böser Absicht handeln. Im vorliegenden Fall dürften die Täter nicht ungestraft davonkommen, betonte Techteryx.

Richter Black räumt ein, dass es selten vorkommen wird, dass bei den DIFC-Gerichten ein Antrag auf einstweilige Verfügung zugunsten ausländischer Verfahren gegen einendent gestellt wird, für den das Gericht keine Zuständigkeit besitzt. Er fügte hinzu, dass die Zuständigkeit seines Gerichts zur Vollstreckung eines ausländischen Geldurteils in dem Memorandum, Absatz 6.4, prägnant beschrieben sei.

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